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Margret Dreibholz

Leverkusener Kinder- und Jugendchor e.V.
Satzung vom 27.1.2005

SATZUNG DES LEVERKUSENER KINDER- UND JUGENDCHORES E.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
1. Der Verein führt den Namen Leverkusener Kinder- und Jugendchor e.V. und hat seinen Sitz in Leverkusen.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leverkusen eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Chorgesanges durch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschl. 26 Jahre und dient insoweit auch der Jugenderziehung sowie der Jugendpflege.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen regelmäßige Proben, Konzerte und alle sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, den Chorgesang zu fördern und in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen.
Das kulturelle Wirken des Vereins soll sich nicht allein auf seinen Heimatort (Sitz) und dessen Umgebung beschränken, sondern sich unter anderem auch in geeignetem Austausch mit Kinder- und Jugendchören des In- und Auslandes fortsetzen.
2. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
3. Der Verein ist Mitglied in der Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein- Westfalen e.V. und kommt durch die Anerkennung der jeweils gültigen Satzung und durch die Befolgung der satzungsgemäßen Beschlüsse in den Genuss aller Vorteile, die durch die Sängerjugend im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V. gegeben sind und erwirkt werden.

§ 3 MITGLIEDER

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Aktive Mitglieder des Vereins können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschl. 26 Jahre werden, die eine ausbildungsfähige Stimme haben sowie musikalisch und charakterlich geeignet sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken.
2. Passives Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein regelmäßig Beiträge zuwenden will.
Besteht die Zuwendung in einer einmaligen oder wiederkehrenden Spende, können die Spender als Förderer des Vereins anerkannt werden. Förderer sind keine Mitglieder.
3. Die aktive oder passive Mitgliedschaft wird erworben durch einen von dem Beitretenden oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag und den Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
4. Für Mitglieder bzw. Beitretende, die nicht uneingeschränkt geschäftsfähig sind, kann nur der gesetzliche Vertreter Erklärungen abgeben und entgegennehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; bei Minderjährigen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wird das Stimmrecht von dem gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Für die wahlberechtigten minderjährigen Chormitglieder kann das Stimmrecht von dem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden, wenn das Chormitglied bei der Abstimmung nicht anwesend ist. Minderjährige  Chormitglieder ab dem 14. Lebensjahr haben nur Stimmrecht bei Belangen der Jugend und bei anstehenden Wahlen, nicht aber bei Fragen wirtschaftlichen Inhaltes oder der finanziellen Chororganisation.
5. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen durch eine schriftliche Erklärung ablehnen, ohne dem Antragsteller die Gründe mitteilen zu müssen. In diesem Fall kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Bescheides über die Ablehnung an den Vorstand zu richten. Über den Beitritt entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. In stimmlichen Belangen ist die Empfehlung der Chorleiter einzuholen.

6. Zum Ehrenmitglied kann jede Person vorgeschlagen werden, die sich um die Belange des Vereins oder den Chorgesang besonders verdient gemacht hat.

§ 5 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
2. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei Verhinderung ist eine Entschuldigung beim Vorstand unbedingt erforderlich.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
4. Bei Ehrenmitgliedern entfällt die Zahlung eines Beitrages bzw. einer Umlage.
5. Die Beitragspflicht endet mit dem Schluss des Kalenderhalbjahres, in dem die Kündigung wirksam wird. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, hat das aktive Mitglied an den Proben oder sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
6. Bei fristloser Kündigung und bei Ausschluss ist der Beitrag bis zum Ende des Kalenderhalbjahres zu entrichten, in dem die fristlose Kündigung oder der Ausschluss ausgesprochen worden sind.
7. Eine dem Mitglied überlassene Chortracht ist spätestens zum Ende der Mitgliedschaft gereinigt und in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins ist der Wiederbeschaffungspreis dieser Chorkleidung bis spätestens 4 Wochen nach Austritt zu entrichten.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

§ 7 KÜNDIGUNG

1. Die Kündigung der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
2. Sie ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären; § 4.4 gilt entsprechend.
3. Sie ist nur wirksam, wenn sie spätestens innerhalb der ersten 14 Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres vorliegt.
4. Tritt ein Mitglied ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus, wird eine Entschädigungssumme fällig.
5. Die Kündigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 8 AUSSCHLUSS

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
b) bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen bei den Chorproben oder sonstigen Aktivitäten des Vereins innerhalb eines Kalenderjahres,
c) bei Rückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag,
d) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Ehrenmitgliedern die Mitgliederversammlung. Vorher ist dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Bescheides über den Ausschluss an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Stellt das Mitglied diesen Antrag nicht, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist und die Entschädigungssumme fällig wird. Die Entschädigungssumme wird auch fällig, wenn die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes bestätigt.

§ 9 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine baren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durch den Vorstand am Sitz des Vereins einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vertreter geleitet.
5. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (siehe § 15) und über eine Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden von einem Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Jahres
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Entschädigungssumme
f) Festlegung der Bedingungen des Aufnahmeantrages
g) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 8 der Satzung
k) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern
l) Entgegennahme des musikalischen Berichtes der Chorleitung
7. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim
Vorstand einzureichen.
8. Wenn ein Mitglied es wünscht, muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.

§ 12 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand
a. dem Vorsitzenden
b. dem Geschäftsführer
c. dem stellvertretenden Geschäftsführer
d. 2 Beisitzern
2. dem erweiterten Vorstand
a. bis zu 6 Beisitzern
b. den Chorleitern, sofern sie nicht dem Vorstand bereits als gewählte Mitglieder angehören
c. dem Jugendvertreter
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Sie müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein und sind im Sinne des Chores und nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, mit Ausnahme der Chorleiter, die durch den Vorstand berufen werden,
und des Jugendvertreters, der von den aktiven Chormitgliedern einmal jährlich außerhalb der Hauptversammlung gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen
bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
9. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern sind diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihnen aus der satzungsgemäßen Amtsführung – zumal aufgrund von Vorstandsbeschlüssen – zwangsläufig erwachsen.

§ 13 HAFTPFLICHT- UND UNFALLVERSICHERUNG

Die aktiven Mitglieder, die Vorstandsmitglieder, die vom Vorstand eingesetzten Aufsichtspersonen sowie die Chorleiter sind bei Ausübung ihrer vom Vorstand geplanten satzungsgemäßen Tätigkeit im Rahmen der Vereinbarungen des angeschlossenen Verbandes haftpflicht- und unfallversichert.

§ 14 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Eine Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung diesen Gegenstand aufweist, ist dann nicht beschlussfähig, wenn nicht drei Viertel aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
3. In diesem Fall muss der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung und dem Hinweis auf die Nicht-Beschlussfähigkeit der vorherigen Mitgliederversammlung einberufen.
4. In der neuen Mitgliederversammlung genügt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
5. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen im Sinne der Gemeinnützigkeit an die Stadt Leverkusen zur Verwendung für die Jugenderziehung und Jugendpflege im Chorgesang.

§ 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung wurde in ihrer neuen Form auf der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2005 beschlossen.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.


Aktualisiert (Dienstag, den 23. April 2013 um 10:55 Uhr)

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